Ein Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. So lauten die ersten Leitsätze eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), bei dem der klagende Patient seine langjährige Hausärztin wegen eines Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nahm. Die Hausärztin hatte den Patienten wegen Schmerzen im linken Bein und Fuß an einen Facharzt überwiesen. Später wurde eine Geschwulst in der Kniekehle entdeckt, die operativ entfernt wurde. Dass das Geschwulst ein bösartiger Tumor war, teilte die Klinik ausschließlich der Hausärztin mit; diese sprach den Mann knapp eineinhalb Jahre später darauf an, als er wegen einer Handverletzung zu ihr kam. Er benötigte danach weitere Krankenhausaufenthalte und Operationen. Anders als das OLG Düsseldorf, das die Klage des Patienten abgewiesen hatte, weil die Ärztin zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in die Behandlung eingebunden gewesen sei, war der BGH der Ansicht, in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärztin hätte die Beklagte die Information weitergeben müssen. Dem Arztbrief, der nur an die Hausärztin ging, habe die Ärztin unschwer entnehmen können, dass die Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Ärztin hielt.
Im zweiten Teil des Urteils befassten sich die Karlsruher Richter mit der Definition des groben Behandlungsfehlers. Ein Behandlungsfehler sei als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoße und einen Fehler begangen habe, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, scheide ein grober Behandlungsfehler nicht schon deshalb aus, weil ein solcher Fehler unter den gegebenen Umständen im alltäglichen Ablauf passieren könne oder es zum Zeitpunkt der Übersendung des zweiten Arztbriefs bereits einige Monaten keinen Kontakt mehr zum Patienten gegeben habe. Dass Fehler vorkommen (können), so der BGH, sage nichts darüber aus, ob sie objektiv nicht mehr verständlich seien. Bei der Beklagten habe es sich um eine Hausärztin gehandelt, bei der der Kläger langjährig in Behandlung war. Gerade ein in der Langzeitbetreuung und damit auch interdisziplinären Koordination tätiger Hausarzt müsse damit rechnen, dass seine Patienten ihn im Rahmen einer Krankenhausbehandlung als Ansprechpartner angeben. Es müsse sich ihm aufdrängen, dass er als für die Weiterbehandlung verantwortlicher Arzt angesehen werde und in dieser Funktion die dazu erforderlichen Informationen erhalte.
Fazit: Das Urteil findest seine Grundlage in der langjährigen Rechtsprechung (auch des Bundesverfassungsgerichts) zur so genannten „Sicherungsaufklärung“. Danach hat der Patient grundsätzlich einen Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen. Dies gilt vor allem dann, wenn ihn erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen. Im Kontext dieser therapeutischen Aufklärungspflicht begeht ein Arzt einen schweren ärztlichen Behandlungsfehler, wenn er einen Patienten über dessen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert und ihm damit die erforderliche ärztliche Beratung versagt. Insofern ist zu beachten, dass auch eine Überweisung an ein Krankenhaus und die Weiterbehandlung durch Klinikärzte den Hausarzt nicht von dieser Verantwortung entbindet. Ihn trifft eine aus dem Behandlungsvertrag nachwirkende Schutz- und Fürsorgepflicht. Diese Schutz- und Fürsorgepflicht des Hausarztes interpretiert der BGH so weit, dass selbst der Umstand, dass der erste Arztbrief noch den Hinweis enthielt, der Patient werde über das Ergebnis der histologischen Untersuchung gesondert informiert, einen groben Behandlungsfehler des Hausarztes durch Unterlassen nicht ausschließt.
BGH, Urteil vom 26.06.2018 (Az.: VI ZR 285/17)