Kein Honorar für fehlerhafte (zahn-)ärztliche Leistung

Der Bundesgerichtshofs (BGH) verneinte den Honoraranspruch eines Zahnarztes für implantologische Leistungen, bei denen die Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden und eine Korrektur durch Nachbehandlung nicht möglich war.

Der betroffene Zahnarzt setzte bei der Beklagten acht Implantate ein. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung der Implantate. Für die Teilleistungen stellte der Zahnarzt ca. 34.000 € in Rechnung. Die Patientin verweigerte die Bezahlung, da sämtliche Implantate unbrauchbar seien; sie seien nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses auf Grund der Fehler des Zahnarztes nicht mehr bewirken. Die gerichtlich durchgeführte Beweisaufnahme bestätigte diesen Vorwurf und damit das schuldhafte und nicht nur geringfügig vertragswidrige Verhalten des Zahnarztes. Sämtliche Implantate seien unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert worden, so dass ein gravierender Behandlungsfehler vorliege. Die implantologischen Leistungen des Zahnarztes waren nach der Auffassung des BGH für die Patientin insgesamt nutzlos, so dass auch kein Honoraranspruch bestünde. Die Leistung sei auch wirtschaftlich nicht mehr verwertbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Nachbehandler nur die Wahl zwischen zwei gleich großen Übeln, da es keine der Patientin zumutbare Behandlungsvariante gebe, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte. Es sei der Patientin im konkreten Fall auch nicht zuzumuten, zumindest einzelne Implantate weiterzuverwenden und damit das mit deren fehlerhafter Positionierung untrennbar verbundene erhöhte Entzündungsrisiko jahrelang hinzunehmen. Bei einer Entfernung der Implantate bestünde hingegen das Risiko, dass ein neuer erheblicher Knochendefekt herbeigeführt wird und unsicher ist, ob das neue Implantat wieder ausreichend befestigt werden könne.

Fazit: Der BGH ließ in der zitierten Entscheidung keinen Zweifel daran, dass der (zahn-)ärztliche Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art ist, im Rahmen dessen ein (Zahn-)Arzt regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der (zahn-)ärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen verspreche. Dies unterscheidet den Dienst- vom Werkvertrag. Ein Vergütungsanspruch kann also bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen (zahn-)ärztlichen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder wegfallen. Es können sich im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler jedoch Gegenansprüche des Patienten ergeben. Bei gravierenden Behandlungsfehlern wie im streitgegenständlichen Fall kann somit ein Schadensersatzanspruch der Patientin zur kompletten Befreiung von der Vergütungspflicht führen. Ein – wenn auch geminderter – Honoraranspruch bestünde demgegenüber sehr wohl, wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen kann. Sofern dann die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für den Patienten auch zumutbar ist und insgesamt zu einer Lösung führt, die wenigstens im Wesentlichen mit den Regeln der (zahn-)ärztlichen Kunst vereinbar ist, wäre auch der fehlerhaft behandelte Patient nicht gänzlich von der Vergütungspflicht gegenüber dem Vorbehandler befreit.

BGH, Urteil vom 13.09.2018 (Az.: III ZR 294/16)