Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) kann durch die Verlegung von Arztanstellungen auf der Grundlage des § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV kein neuer Zulassungsstatus begründet werden. Die in 2015 eingeführte Vorschrift (§ 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV) ermögliche die Verlegung von Arztanstellungen von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein anderes MVZ desselben Betreibers oder einer anderen Betreibergesellschaft mit denselben Gesellschaftern. Nach Wortlaut, systematischer Stellung und Entstehungsgeschichte könne die Norm jedoch keine Grundlage für die Schaffung eines neuen, zusätzlichen Zulassungsstatus sein. Insoweit sei auch ohne Bedeutung, wenn die angestrebte neue Zulassung keine Erhöhung der Überversorgung zur Folge habe und in diesem Sinne bedarfsplanungsrechtlich neutral wäre.
Zwischen der klagenden GmbH -die in Hamburg mehrere MVZ betreibt- und dem beklagten Berufungsausschuss war umstritten, ob ein Anspruch auf Zulassung eines MVZ bestehe, wenn dieses durch Verlegung von Arztanstellungen aus anderen MVZ der Betreibergesellschaft im selben Planungsbereich gegründet werden soll. Die beantragte 2015 beim Zulassungsausschuss die Zulassung eines MVZ an einem neuen Standort; zugleich beantragte sie, 15 genehmigte Arzt- und Psychotherapeutenanstellungen aus zwei anderen von ihr betriebenen MVZ an diesen neuen Standort zu verlegen. Der Zulassungs- und der beklagte Berufungsausschuss lehnten dies mit derselben Begründung des später damit befassten BSG ab, ein MVZ könne nicht durch die Verlegung von Arztstellen an einen neuen Standort gegründet werden. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen und sich im Ergebnis der Begründung des Beklagten angeschlossen. Der Anspruch der Klägerin werde insbesondere nicht von § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV gestützt, der seit 2015 die Verlegung von Sitzen angestellter Ärzte zwischen verschiedenen MVZ ermögliche. Mit ihrer Sprungrevision machte die Klägerin vor allem geltend, eine gesetzliche Regelung, die der Zulassung des MVZ entgegenstehen könnte, existiere nicht. Die ablehnende Haltung des Beklagten werde ersichtlich von der Erwägung getragen, den MVZ dürften keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden, die den Vertragsärzten nicht auch zur Verfügung stünden. Diese Bewertung reiche für eine Versagung ihres Zulassungsanspruchs nicht aus. Die Revision der klagenden GmbH hatte jedoch aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
Das Urteil des BSG ist geeignet, künftige Filialisierungen großer MVZ -zumindest auf der Basis der Verlegung von Arztanstellungen- zu verhindern. Es ist jedoch auch dazu geeignet, kleineren Berufsausübungsgemeinschaften die Gründung von MVZ durch Ver- bzw. Zusammenlegung von Arztanstellungen deutlich zu erschweren. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird der Hartmannbund erneut berichten.
Az.: B 6 KA 38/16 R