Labornachweis von Affenpocken: Pseudoziffer zur Abrechnung aufgenommen

Im Eilverfahren haben KBV und Krankenkassen eine befristete Pseudoziffer für einen nukleinsäurebasierten direkten Erregernachweis von Affenpocken beschlossen. Sie kann rückwirkend ab dem 1. Juni zunächst bis zum 30. September 2022 abgerechnet werden.

Praxen mit Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf eine Affenpocken-Infektion beauftragen die Laboruntersuchung des Probenmaterials aus Haut- oder Schleimhautläsionen auf Muster 10.

Für den Nukleinsäurenachweis des Affenpockenvirus in der vertragsärztlichen Versorgung rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie die Pseudo-Gebührenordnungsposition 88740 ab. Sie ist mit 19,90 Euro bewertet und kann höchstens dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden.

Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses reagieren KBV und Krankenkassen darauf, dass seit Ende Mai in Deutschland Affenpockenvirus-Infektionen festgestellt werden.

Ärztinnen und Ärzte finden umfangreiche Informationen zu Epidemiologie, Diagnostik und Umgang mit Probenmaterial, Infektionsschutzmaßnahmen, Therapie sowie Antworten auf häufige Fragen und weiterführende Links zum Thema Affenpocken beim Robert Koch-Institut hier.