Im vorliegenden Fall hatte sich eine Frau mit Botox behandeln lassen. Sie bezahlte nur einen Teil der Rechnung, weil das Ergebnis ihrer Ansicht nach nicht zufriedenstellend war. Nachdem sie auf zwei Mahnungen nicht reagierte, wurde die dritte Mahnung per Fax über ihren Arbeitgeber an die Patientin zugestellt. Das verstoße gegen die ärztliche Schweigepflicht. Das Gericht bewilligte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1200 Euro. (Aktenzeichen Az. 8 U 164/19)