Die klagende Patientin hatte gegenüber dem beklagten Arzt angegeben, sich zuvor im außereuropäischen Ausland aufgehalten zu haben. Sie wies Symptome auf, die auf eine Tropenkrankheit hindeuten konnten, so hatte sie Fieber, eine erhöhte Herzfrequenz, Durchfall und befand sich allgemein in einem geschwächten Zustand. Der Beklagte war diensthabender Bereitschaftsarzt, der nach körperlicher Untersuchung der Klägerin einen gastorintestinalen Infekt feststellte, ihr Paracetamol verabreichte und sie verließ. Nachdem sich der Zustand der Klägerin in den kommenden Stunden verschlechterte, wurde sie zunächst notärztlich und später intensivmedizinisch behandelt. Es wurde im Verlauf eine Malariaerkrankung sowie u.a. ein Hirnödem mit Krampfanfällen diagnostiziert, die Patientin fiel zeitweilig ins Koma.
Der im Gerichtsprozess beigezogene Sachverständige stellte klar, dass ein Arzt in der Position des Beklagten den genauen Aufenthaltsort der Patientin im Ausland hätte erfragen müssen. Die Unterlassung dieser Frage sei ein ärztlicher Fehler und verstoße gegen gesicherte und bewährte medizinische Behandlungsregeln. Auch sei dem Beklagten darüber hinaus ein Behandlungsfehler durch seine mangelnde therapeutische Aufklärung unterlaufen, denn er hätte dafür sorgen müssen, dass die Klägerin einer weiteren Untersuchung zugeführt wird. Eine entsprechende Krankenhauseinweisung sei bereits zum Zeitpunkt der Hinzuziehung des Beklagten erforderlich gewesen.
Das Gericht stellte in seinen Urteilsgründen sowohl einen Diagnosefehler als auch einen Behandlungsfehler im Sinne einer unterlassenen therapeutischen Aufklärung fest. Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie vor ihrer Reise keine Malariaprophylaxe betrieben haben, ist ihr nicht vorwerfbar. Das Gericht argumentierte, es mache für das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient keinen Unterschied, ob der Patient durch eigene Schuld behandlungsbedürftig geworden ist oder nicht. Es sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 35.000,00 EUR zu, sowie die Zahlung einem materiellen Schadensersatzes in Höhe von rund 10.600,00 EUR sowie den Ersatz etwaig weiterer entstehender materieller Schäden. (Urteil des OLG Frankfurt vom 21.03.2017 – 8 U 228/11) (Bad)