Wer seinen Vertragsarztsitz in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einbringt, muss dort mindestens drei Jahre angestellt sein, bevor das MVZ den Sitz nachbesetzen kann. Eine schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um eine Viertelstelle in Abständen von einem Jahr ist dabei jedoch möglich. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Grundsätzlich kann eine MVZ-Stelle nur in dem Umfang nachbesetzt werden, wie der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist.
Die Richter begründeten die Entscheidung unter Berufung auf das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Demnach seien drei Jahre eine geeignete Frist, um Missbrauch zu verhindern. Ziel des Gesetzgebers, diese Neuregelung zu schaffen, war, Niedergelassenen die Wahlmöglichkeit zu geben, einen Vertragsarztsitz in ein MVZ einzubringen und somit künftig angestellt statt selbständig zu arbeiten. Es sei hingegen nicht die Absicht gewesen, damit einen raschen Ausstieg aus dem Berufsleben zu ermöglichen.
Hintergrund ist die bisherige Praxis, wonach Vertragsärzte vor ihrem Ruhestand oft nur wenige Monate in einem MVZ arbeiten. Vorteil für das MVZ: Es kann damit die Konkurrenz im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens umgehen. Bewirbt sich ein MVZ regulär um die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes, muss es sich bei den Zulassungsgremien gegen Anwärter durchsetzen, die den Sitz in einer Einzelpraxis fortführen wollen.
Für bereits erteilte Anstellungsgenehmigungen soll Bestandsschutz gelten. (stp)
Az.: B 6 KA 21/15 R