Online-Bewertungsportale müssen Einträge künftig gründlicher überprüfen und auf Verlangen konkrete Nachweise zum Wahrheitsgehalt der gemachten Aussagen liefern können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Für eine 2013 auf dem Online-Portal Jameda abgegebene schlechte Bewertung eines Zahnarztes konnte der Portalbetreiber nicht nachweisen, dass der Einträger überhaupt in der Praxis gewesen war.
Nachdem der klagende Zahnarzt die Betreiber des Portals zunächst aufgefordert hatte, die Bewertung zu entfernen, kontaktierte das Portal den Verfasser des Beitrags, der die Bewertung bestätigte und erläuterte. Die Bewertung blieb online. Weitere vom Kläger verlangte Auskünfte unter anderem darüber, auf welche Weise der Patient die Behandlung glaubhaft habe belegen können, verweigerte das Portal mit Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken. Der Zahnarzt klagte daraufhin auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der fraglichen Bewertung.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht (OLG) wies sie ab. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Fall an das OLG zurückverwiesen. Die Jameda-Betreiber haben die ihnen obliegenden Prüfpflichten verletzt, so die Richter. Da Bewertungsportale durch anonyme oder psyeudonyme Kommentare von vornherein das Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten, müssen die Betreiber in solchen Fällen genauer prüfen. Das beinhalte unter anderem, dass der Verfasser der Bewertung dazu hätte aufgefordert werden müssen, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Unterlagen wie etwa Bonushefte oder Rezepte als Nachweis vorzulegen, was jedoch unterblieb. Informationen und Unterlagen, deren Weiterleitung keinen Verstoß gegen das Telemediengesetz darstellt, hätten von den Portalbetreibern an den Kläger weitergeleitet werden müssen. (stp)
Az.: VI ZR 34/15