Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 10 EG 7/17 R) Ende 2017 in mehreren Verfahren entschieden.
Eines der Verfahren betraf einen Kläger, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erhalten hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als „sonstige Bezüge“ im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, berücksichtigte jedoch die gezahlten Prämien nicht. Während die Vorinstanzen die beklagte Arbeitgeberin zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, gab das BSG mit seiner Entscheidung der dagegen gerichteten Revision statt, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden. Nach der Neufassung des § 2c Abs. 1 S. 2 BEEG im Elterngeld-Plus-Gesetz laute die Vorschrift: „Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.“ Damit habe der Gesetzgeber -so die Kasseler Richter- die objektiv richtige lohnsteuerliche Zuordnung als Maßstab festgelegt. Verfassungsrechtliche Bedenken, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes auszunehmen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden, bestünden nicht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber auf die anderslautende Rechtsprechung des BSG reagiert.
Dieses Urteil sollten Ärztinnen und Ärzte kennen, die neben ihrem Festgehalt auch variable Vergütungsbestandteile erhalten. Vor allem aus der arbeitsvertraglichen Regelung sollte zweifelsfrei hervorgehen, dass es sich um echte Gehaltsbestandteile handelt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben nicht als so genannte „sonstige Bezüge“ angegeben und behandelt werden.