Vertragsärzte, die eine nicht mehr erwerbbare Facharztbezeichnung führen, unterliegen generell denselben Regelleistungsvolumina (RLV) wie die Fachgruppen mit den neueren Bezeichnungen. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel im Fall eines Lungenarztes klargestellt.
Der klagende Lungenarzt aus Bayern – ein Internist mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde – ist von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Bayerns im Quartal II/2005 in einen gemeinsamen Honorartopf mit arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen für die fachärztlichen Internisten einbezogen worden. Der Arzt hielt dies für rechtswidrig, weil der Bewertungsausschuss für Lungenärzte keine Regelleistungsvolumina vorgesehen habe. Das Widerspruchsverfahren und die Klage vor dem Sozialgericht München blieben erfolglos, das Bayerische Landessozialgericht hingegen gab dem Arzt recht.
Das BSG hob dieses Urteil nun jedoch auf und wies die Klage ab. Dass der Bewertungsausschuss Lungenärzte in seinem Beschluss zu den RLV nicht explizit als Arztgruppe genannt hat, stehe ihrer Einbeziehung nicht entgegen. „Der Umstand, dass der Bewertungsausschuss die den Lungenärzten vergleichbare Gruppe der fachärztlichen Internisten mit dem Schwerpunkt Pneumologie den RLV unterworfen hat, zeigt, dass die Nichtnennung der Lungenärzte allein darauf zurückzuführen ist, dass diese Arztbezeichnung seit 1988 nicht mehr erworben werden kann“, heißt es zur Begründung. Arztgruppen mit älteren Gebietsbezeichnungen seien daher grundsätzlich der entsprechenden Arztgruppe nach dem heute geltenden Weiterbildungsrechts zuzuordnen. (stp)
Az.: B 6 KA 18/15 R