Ruhezeitenregelung auch bei Betriebsratstätigkeiten anwenden

Die arbeitszeitgesetzlichen Vorgaben zu Ruhezeiten sind auch bei Betriebsratstätigkeiten zu berücksichtigen. So stehen einem Betriebsrat zwischen Arbeit und Betriebsratssitzung im Krankenhaus mindestens zehn Stunden Ruhezeit zu, in anderen Branchen elf Stunden. Um diese einhalten zu können, dürfen Betriebsräte ohne Lohnminderung die Arbeit früher verlassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Geklagt hatte ein Angestellter eines Betriebes mit Dreischichtsystem, in dem er Betriebsrat ist. Laut Dienstplan war er für eine Nachtschicht von 22 bis sechs Uhr eingeteilt, hatte jedoch im Anschluss um 13 Uhr eine Betriebsratssitzung. Er verließ daher die Nachtschicht zu Pausenbeginn um 2:30 Uhr. Daraufhin schrieb ihm der Arbeitgeber die Nachtschicht nur teilweise seinem Arbeitszeitkonto gut. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage in erster Instanz abwies, klagte der Betriebsrat erfolgreich beim Landesarbeitsgericht Hamm. Es gab ihm dahingehend Recht, dass die Zeit bis sechs Uhr sowie die Zeit der Betriebsratssitzung selbst vollständig auf das Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Zwar handele es sich bei der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, jedoch sind Mitglieder des Betriebsrats nach Paragraf 37 des Betriebsverfassungsgesetzes von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht. Hätte der Kläger seine Arbeit bis zum Schichtende fortgesetzt, hätte ihm keine durchgehende Erholungszeit nach Paragraf 5 des Arbeitszeitgesetzes zur Verfügung gestanden. Dies sei unzumutbar gewesen, so die Landesrichter. Das Abstellen auf die arbeitszeitgesetzlichen Regelungen zur Ruhezeit sei vor allem hinsichtlich ihres Schutzzweckes gerechtfertigt und diese daher zu berücksichtigen.

Das BAG bestätigte nun in der vom Arbeitgeber beantragten Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts in der Sache. Es ließ dabei die Frage offen, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, was die Vorinstanz noch ausdrücklich verneinte. Hierzu wird am 21. März ein Urteil des BAG erwartet. Ein Betriebsrat will in dem Verfahren feststellen lassen, dass der Arbeitgeber die Betriebsratsmitglieder im Anschluss an Betriebsratssitzungen nicht in Schichten einsetzen darf, wenn durch beide Tätigkeiten die tägliche Höchstarbeitszeit insgesamt überschritten wird.

Über eine weitergehende Klageforderung konnte das BAG nicht befinden, weshalb es den Fall zunächst an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Klärung zurückverwies.

Az.: 7 AZR 224/15