Das Sozialgericht Marburg ist der Auffassung, dass KVen auch Einschränkungen hinsichtlich der Förderfähigkeit einer zweiten Weiterbildung im Rahmen ihrer Satzungsermächtigung regeln können. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der finanziellen Förderung fachärztlicher Weiterbildungen war im streitgegenständlichen Fall die „Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen“ der beklagten KV Hessen. Diese Richtlinie normiert, dass eine Förderung nur für die erste Weiterbildung möglich ist. Hiergegen klagte ein weiterbildungsbefugter Arzt, der eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin weiterbilden wollte. Die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V enthalte in § 3 Vorgaben zur Förderung fachärztlicher Weiterbildungen. Die Feststellung der Förderfähigkeit weiterer Facharztgruppen werde auf die regionale Ebene verlagert. Nach § 3 Abs. 7 der Anlage I könnten die KVen ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen erlassen. Die Vertragspartner KBV, GKV-Spitzenverband und DGK hätten damit die konkrete Art und Weise der Ausgestaltung im genannten Umfang dem Gestaltungsspielraum den KVen überlassen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Die Regelung der beklagten KV stehe nicht im Widerspruch zu § 75 a SGB V. Der Einwand, dass ein Umstieg auf eine zweite Weiterbildung unmöglich gemacht werde, gehe fehl, weil lediglich eine Einschränkung hinsichtlich der finanziellen Förderung der zweiten Weiterbildung besteht. Eine Weiterbildungsgenehmigung sei zudem erteilt worden. Der Wortlaut der KV-Richtlinie ergebe zweifelsfrei, dass grundsätzlich nur die erste Weiterbildung förderfähig ist und es für die Frage der fehlenden Förderfähigkeit einer weiteren Weiterbildung nicht darauf ankomme, ob die erste Weiterbildung auch tatsächlich finanziell gefördert wurde.
Fazit: In KV-Bezirken, die wortgleiche Regelungen zur Förderung der ärztlichen Weiterbildung wie in Hessen getroffen haben, wird dieses Urteil in vergleichbaren Fällen Berücksichtigung finden. Der Umstand, dass andere KVen möglicherweise abweichende Regelungen getroffen haben, welche die finanzielle Förderung auch einer zweiten Weiterbildung zulassen, war den Marburger Richtern bewusst. Dies sei aber nach ihrer Auffassung rechtmäßig und daher für den vorliegenden Fall unbeachtlich.
Unbekannt ist bislang, ob der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.
SG Marburg, Urteil vom 25. Oktober 2023, Az.: S 11 KA 155/20