Nach fast 2 Jahren Verfahrensdauer wurde nunmehr eine Klage gegen den sozialrechtlich geforderten Anschluss von Arztpraxen an die Telematikinfrastruktur (TI) und den damit verbundenen Honorarabzug bei Nichtinstallation abschlägig beschieden. Bei dem Kläger handelt es sich um den Medi-Chef Dr. Werner Baumgärtner, der als Hausarzt und MVZ-Inhaber in Stuttgart niedergelassen ist. Er scheitere in erster Instanz mit der Argumentation, die Regelungen zum TI-Benutzungs- und Anschlusszwang verstießen in der 2019 geltenden gesetzlichen Ausgestaltung gegen die DSGVO, die Anschlusspflicht verletze zudem das Grundrecht der Berufsfreiheit und der Honorarabzug sei daher unzulässig. Das Sozialgericht Stuttgart hingegen sah die verfassungs- und auch datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen in der Gesetzesfassung von 2019 als gewahrt und damit letztlich den Honorarabzug für durchsetzbar an. In der Urteilsverkündung habe das Gericht erkennen lassen, dass es zur Wahrung des Datenschutzes die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und des Bundesdatenschutzbeauftragten bei der Einführung des Konnektors für ausreichend halte. Der Kläger moniert jedoch, dass auf die auch gutachterlich flankiert vorgebrachten Sicherheitsprobleme des Konnektorbetriebs seitens des Gerichts nicht eingegangen worden sei.
Fazit: Dieses Urteil ist eines von mehreren Entscheidungen, welche die gesetzlich verankerte TI-Anbindung zum Gegenstand hatten. Bereits in den Jahren 2019 und 2020 wurden Klagen gegen die „unzureichende Kostenerstattung für die TI-Komponenten“ (Az.: 5 KA 3545/19) und die „unzureichende TI-Finanzierung“ (Az.: S 38 KA 52/19 ER) vor den zuständigen Sozialgerichten verhandelt und abgewiesen. Die Klage Baumgärtners jedoch ist die erste, die sich ausdrücklich auch gegen den Honorarabzug bei Nichtinstallation des TI-Konnektors richtet. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass das SG Stuttgart die Berufung zum Landessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen hat, so dass das Verfahren aller Voraussicht nach fortgeführt werden wird.
Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.
SG Stuttgart, Urteil vom 28.01.2022 ((Az.: S 24 KA 166/20)