Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Streik der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) im Februar 2012 für rechtswidrig erklärt. Gegenüber dem Arbeitgeber – der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens (Fraport AG) – ist die Gewerkschaft damit schadenersatzpflichtig. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass einzelne Streikforderungen gegen eine tariflich vereinbarte Friedenspflicht verstießen, so dass der gesamte Streik nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Streikgrund war im verhandelten Fall die Durchsetzung einer Schlichterempfehlung, die auch Regelungen umfasste, die noch tarifvertraglich der Friedenspflicht unterlagen. Die Empfehlung des Schlichters wollte die Fraport AG aber offenbar nicht akzeptieren. Am 15. Februar 2012 kündigte die GdF einen befristeten Streik mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung an. Der am 16. Februar 2012 begonnene Streik endete aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung am 29. Februar 2012. Mit ihrer Klage hat die Fraport AG von der GdF den Ersatz ihrer aufgrund des Streiks entstandenen Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die dagegen beim BAG eingelegte Revision hatte nun Erfolg. Der als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik der GdF sei rechtswidrig, entschieden die Richter. Er habe der Durchsetzung der Schlichterempfehlung gedient und damit auch der Modifizierung von ungekündigten Bestimmungen des Tarifvertrags, für die die tarifvertraglich vereinbarte Friedenspflicht galt. Die Gewerkschaft könne nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden, weil es sich dann wegen eines anderen Kampfziels nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt hätte. Daher hätte die GdF die Forderung nicht mit den Mitteln des Arbeitskampfes durchsetzen dürfen. Die GdF habe schuldhaft gehandelt und sei der Fraport AG daher zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Über die Feststellung der Schäden und der Höhe der Ersatzleistungen hat das zuständige Landesarbeitsgericht zu befinden.
AZ: 1 AZR 160/14