Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage eingestuft werden. Das gilt auch für bezahlte Urlaubstage, die über den bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) entschieden und damit eine Klage des Universitätsklinikums Köln gegen eine Entscheidung der Bezirksregierung abgewiesen.
Diese hatte der Uniklinik gegen Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000 Euro untersagt, in ihren Arbeitszeitschutzkonten für die angestellten Ärztinnen und Ärzte Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs so zu verbuchen, als würde an ihnen regulär gearbeitet. Auch die Buchungspraktik, tarifliche Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, sowie auf Werktage fallende Feiertage als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden zu verbuchen, sollte unterbleiben.
Dagegen hatte die Klinik erfolglos beim Verwaltungsgericht geklagt. Das OVG nun folgte der ersten Instanz. Die Einberechnung von Urlaubstagen führe zu einer unzulässigen Verdichtung der Arbeitszeit an den verbleibenden Arbeitstagen, hieß es zur Begründung. Auch könnten als Ausgleichstage nur solche Tage gelten, an denen trotz Arbeitsverpflichtung nicht gearbeitet wird. Das sei an gesetzlichen Feiertagen nicht der Fall.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. (stp)
Az: 4 A 2803/12