Patienten, die eine Operation durch den Chefarzt vereinbaren, müssen auch tatsächlich vom Chefarzt operiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit einem Mann Recht gegeben, der trotz einer solchen Vereinbarung von einem stellvertretenden Oberarzt operiert worden war. Krankenhäuser, die sich nicht an die Vereinbarung halten, machen sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig – selbst dann, wenn die Operation fehlerfrei verlaufen ist.
Der klagende Patient hatte für eine chirurgische Handoperation ausdrücklich als Wahlleistung die Behandlung durch den Chefarzt vereinbart, der ihn zuvor auch untersucht hatte. Die Operation nahm jedoch ein stellvertretender Oberarzt vor, die dieser laut Sachverständigengutachten fehlerfrei durchführte. Allerdings litt der Mann später an erheblichen Folgeschäden und klagte auf Schadensersatz. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) lehnte den Anspruch ab, da der Patient bei einer Operation durch den Chefarzt nicht weniger beeinträchtigt gewesen wäre. Ein Schmerzensgeld sei daher nicht gerechtfertigt.
Dem folgte der BGH nicht und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das OLG zurück. Ihre Entscheidung begründeten die Richter mit der fehlenden wirksamen Einwilligung des Patienten für den ärztlichen Eingriff in seine körperliche Integrität. Operationen seien „absolut geschützte Rechtsgüter“, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und damit auch sein Vertrauen in die ärztliche Zuverlässigkeit und Integrität müssten geschützt werden. Da sich die Einwilligung nur auf den namentlich genannten Chefarzt beziehe, sei die Operation durch einen anderen Arzt rechtswidrig gewesen. Dabei sei es unerheblich, ob der Eingriff fehlerfrei verlaufen ist oder nicht. (stp)
AZ: VI ZR 75/15