Vergütungsentwicklung in Klinik und Praxis: Schere geht immer weiter auseinander

Praxen und Kliniken können die Preise für Leistungen der medizinischen Versorgung von gesetzlich Versicherten nicht selbst bestimmen. Es gelten Gebührenordnungen mit administrierten Preisen. Um welchen Betrag die Preise von Jahr zu Jahr anzupassen sind, resultiert dabei aus der Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des sogenannten Orientierungswerts (des jährlichen prozentualen Veränderungswerts). Trotz gleicher Begrifflichkeit unterscheiden sich die rechtlichen Vorgaben für Kliniken und Praxen erheblich.

Dies wird in den unterschiedlichen Veränderungsraten deutlich: So stieg der Orientierungswert für die Vergütung der ambulanten Versorgung in den Praxen in den letzten fünf Jahren (seit 2019) insgesamt um lediglich 10,3 Prozent an. Im selben Zeitraum ist der korrespondierende Veränderungswert für die Krankenhäuser um 19,2 Prozent angehoben worden. Die Schere zwischen ambulanter und stationärer Vergütungsentwicklung öffnet sich damit immer weiter. Seit Jahren fällt dabei der Orientierungswert für die Praxen hinter die jährliche Inflationsrate zurück. 2024 liegt der Orientierungswert für die Praxen das 15. Jahr in Folge unterhalb der Inflationsrate. Dies behindert zunehmend die wirtschaftliche Arbeit der rund 100.000 Praxen mit ihren über 180.000 niedergelassenen Haus- bzw. Fachärztinnen und -ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.