Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Einmalzahlungen oder anlassbezogene Zahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Weihnachtsgeld das Elterngeld unabhängig von der Art der Versteuerung nicht reduzieren. Eine Anrechnung findet mithin nicht statt.
Im entschiedenen Fall arbeitete die Klägerin während des Elterngeldbezugs auf Minijobbasis weiter. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die er pauschal versteuerte. Das Land Bayern berücksichtigte diese pauschal versteuerten Zahlungen als anspruchsmindernd beim Elterngeld. Grundsätzlich gilt, dass im Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens die einmal gezahlten Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge unberücksichtigt blieben. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Minijobs sich für die pauschale Versteuerung entscheidet, so das BSG. Es gebe hierfür keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.
BSG-Urteil vom 08.03.2018 (Az.: B 10 EG 8/16 R)