Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jüngst die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, dass für zu ästhetischen Zwecken durchgeführte Hautunterspritzungen mit Hyaluronsäure mittels Vorher-Nachher-Fotos nicht geworben werden darf. Die beklagte Gesellschaft warb mit mehreren solcher Bilder auf ihrer Webseite. Hiergegen ging ein eingetragener Wettbewerbsverband vor. Schönheitsoperationen gehörten zu den operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen, für die nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht mit Abbildungen geworden werden dürfe, die den Behandelten vor und nach der Operation zeigen, so das OLG Köln. Damit sollten jegliche Anreize vermieden werden, diese Behandlungen – sofern sie nicht medizinisch indiziert sind – in Anspruch zu nehmen. Das Verbot betreffe nicht nur den „klassischen“ Eingriff mittels Skalpell, sondern nach dem Schutzzweck der Norm und des HWG auch andere instrumentale Eingriffe am oder im Körper des Menschen, durch den Form- oder Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden. Zudem lasse sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass für die Frage, ob ein „operativer“ Eingriff vorliege, nicht die Intensität des körperlichen Eingriffs oder die Eröffnung der Haut die zentrale Rolle spiele, sondern die Risiken, die für die Verbraucher aus dem Eingriff erwachsen könnten. Diese Risiken sah das Gericht auch bei Hautunterspritzungen gegeben.
Der BGH wies letztlich die gegen das OLG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Gesellschaft zurück.
Fazit: Seit vielen Jahren und in jüngster Vergangenheit vermehrt geht die Wettbewerbszentrale gegen Werbung für Schönheitsoperationen in den sozialen Medien bzw. auf Internetseiten vor und lässt wettbewerbswidrige Werbung gerichtlich untersagen. Meist bildet die Grundlage das HWG. Das Verbot „visualisierter Erfolgszusagen“ bei körperlichen Eingriffen der so genannten ästhetischen Medizin ist ein Massenphänomen, da die Abbildungen von Vorher-Nachher-Fotos bei Verbraucherinnen und Verbrauchern eine große Aufmerksamkeit generieren und damit erhöhte Anreize setzen, sich überhaupt und bei dem jeweiligen Anbieter operieren zu lassen. Unter Beachtung des Gesetzeszwecks der betreffenden heilmittelwerberechtlichen Norm ist die genannte Rechtsprechung daher sicherlich nachvollziehbar, so dass Ärztinnen und Ärzte, die ästhetische Eingriffe vornehmen auf entsprechende Abbildungen verzichten sollten. Dass entsprechende Schutzvorschriften für (nichtärztliche) körperliche Eingriffe wie Piercings, Ohrringe, Tätowierungen oder Permanent Make-up vor dem Hintergrund einer Vergleichbarkeit der Risiken nicht existieren, wird in diesem Zusammenhang ebenfalls diskutiert.
BGH, Beschluss vom 29.05.2024 (Az. I ZR 159/23), OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023 (Az. 6 U 77/23)