Die Zulassungsgremien sind an zivilrechtlich vereinbarte Verträge und entsprechende zivilrechtliche Entscheidungen gebunden. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) klargestellt. Ein Radiologe aus Mecklenburg-Vorpommern kann daher seinen in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) eingebrachten Arztsitz nicht zurückfordern, da er sich im Vertrag verpflichtet hatte, auf ihn im Falle seines Ausscheidens zu verzichten und „zugunsten der Gesellschaft“ ausschreiben zu lassen.
Seinen Antrag auf Neuausschreibung zog der Radiologe dann jedoch entgegen seiner eingegangenen Verpflichtung wieder zurück. Das Landgericht Stralsund verpflichtete ihn daraufhin auf Antrag der verbleibenden Gesellschafter im Eilverfahren, die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes erneut zu beantragen und „den Verzicht auf seine vertragsärztliche Zulassung“ zugunsten der verbliebenen Gesellschafter zu erklären. Die Berufung lehnte das Oberlandesgericht Rostock ab. Der Berufungsausschuss stellte daraufhin auf Antrag der BAG das Ende der Zulassung des klagenden Radiologen fest und schrieb den Sitz neu aus. Zwar bewarb sich der ausgeschiedene Radiologe nun erneut um den Sitz, die Zulassungsgremien folgten jedoch dem Vorschlag der BAG.
Die gegen diese Entscheidung zunächst beim Sozial- und dann beim Landessozialgericht eingereichte Klage wurde abgewiesen. Der Radiologe habe wirksam auf seine Zulassung verzichtet, hieß es im Urteil der Landesrichter. Revision wurde nicht zugelassen.
Der BSG-Vertragsarztsenat wies nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Radiologen ab. Eine sozialrechtliche Klage könne keinen Erfolg haben, da die zivilrechtlich eingegangene Verpflichtungserklärung sowohl für den Radiologen als auch für die Zulassungsgremien bindend sei. Das Landgericht habe ihn daher zurecht im Eilverfahren zum Zulassungsverzicht verpflichtet. (stp)
Az.: B 6 KA 10/16 B