Zulassungsentscheidung darf nicht allein auf Alter abstellen

Bewerben sich zwei oder mehrere Ärzte auf einen Vertragsarztsitz, darf bei der Entscheidung nicht allein das Alter der Bewerber ausschlaggebend sein. Das hat das Sozialgericht in Mainz entschieden und damit der Klage eines 74-jährigen Augenarztes stattgegeben, der im Bewerbungsverfahren auf einen freien Vertragsarztsitz vor dem Berufungsausschuss einem zehn Jahre jüngeren Kollegen unterlag.

In dem verhandelten Fall hatte der Zulassungsausschuss zunächst dem älteren Arzt den Zuschlag gegeben. Beide hätten zwar die gleiche Qualifikation, der 74-Jährige stünde jedoch schon länger auf der Warteliste, begründete der Zulassungsausschuss seine Entscheidung. Dagegen legte der 64-Jährige erfolgreich Widerspruch ein. Der Berufungsausschuss befand, dass der 74-Jährige unter Versorgungsgesichtspunkten zwar besser geeignet sei, machte seine Entscheidung zugunsten des jüngeren Konkurrenten jedoch vorrangig davon abhängig, dass ein zehn Jahre jüngerer Arzt noch deutlich länger vertragsärztlich tätig sein könne und somit eine bessere Gewähr für eine kontinuierliche Patientenversorgung biete.

Die daraufhin beim Sozialgericht eingereichte Klage des 74-jährigen Arztes hatte nun Erfolg. Die Mainzer Richter verpflichteten den Berufungsausschuss, erneut über die Zulassung zu entscheiden. Bei der Zulassungsentscheidung sei erkennbar ausschließlich auf den Altersunterschied abgestellt worden. Dies sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dürfe aber aus Diskriminierungsgesichtspunkten nicht der allein ausschlaggebende Grund sein. Zur Begründung verglichen die Richter die Situation mit einem 35-jährigen und einem 45-jährigen Bewerber. Der grundsätzlichen Benachteiligung des älteren Bewerbers stünde gegenüber, dass der jüngere Bewerber seine Praxis nach einigen Jahren aus persönlichen Gründen einfach verlegen könne. Somit könne nicht ohne Weiteres nur aufgrund eines Altersunterschieds auf eine bessere oder schlechtere Versorgungskontinuität geschlossen werden. (stp)

Aktenzeichen S 16 KA 211/14