Eine Serie
Wenn es einmal ganz schnell gehen soll: Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten unserer Mitglieder – von unseren Experten zusammengestellt. Für detaillierte individuelle Beratungswünsche stehen Ihnen unsere Berater wie gewohnt zur Seite.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, auch mit einem Notendurchschnitt unter 1,0 Medizin zu studieren. Wenn Ihr Schnitt immer noch sehr gut ist, können Sie sich für einen Studienplatz an den nicht ganz so gefragten Universitätsstandorten in Mecklenburg-Vorpommern bewerben. Dort erfolgt die Zulassung oft auch mit einer Nachkommastelle.
Sie können sich außerdem für ein Studium im Ausland entscheiden. In vielen europäischen Ländern können Sie an privaten Universitätsstandorten Medizin studieren. Sie erhalten dennoch die deutsche Approbation. Unser Partner für Auslandstudienplätze, MediStart, berät Sie hierzu gerne.
Des Weiteren können Sie auch innerhalb Deutschlands an einer privaten Universität Medizin studieren. Die Bewerbungsverfahren hierfür sind weitestgehend losgelöst von den NCs. Diese Möglichkeit besteht zurzeit in Witten/Herdecke, der PMU Nürnberg, der Medizinischen Hochschule Brandenburg, der MSH und der UMCH in Hamburg. Ein Studium an einer privaten Uni in Deutschland ist.
Wenn Sie sich einklagen wollen, müssen Sie einen Sonderantrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazitäten stellen (in Baden-Würtemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis 15.7.; in den übrigen Bundesländern bis 1.9.), um die Klage einzuleiten. Dafür sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen.
Der Hartmannbund hat zu diesem Zweck eine Kooperationsvereinbarung mit der Naumann zu Grünberg Rechtsanwaltsgesellschaft (Innocentiastrasse 23, 20144 Hamburg, uni-recht.de) geschlossen. Für Hartmannbund-Mitglieder gehen mit dieser Vereinbarung Sonderkonditionen einher, die für alle Bereiche des deutschen und europäischen Hochschulrechts gelten und ein kostenfreies Informationstelefonat und bei Beauftragung einer Studienplatzklage im ersten oder höheren Fachsemester in den Fächern Humanmedizin und Zahnmedizin sowie einer Prüfungsanfechtung und berufsrechtlichen Vertretung einen Nachlass von 250,00 Euro (brutto) auf das außergerichtliche Honorar beinhalten. Im Einzelfall kann dieses Angebot aufgrund der Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eingeschränkt sein; in diesem Fall erfolgt eine vorherige Information durch Naumann zu Grünberg.
Selbstverständlich bieten auch andere Kanzleien entsprechende Rechtshilfe an. Seien Sie sich allerdings bewusst, dass eine Studienplatzklage einen vierstelligen Betrag erfordert.
Mehrmaliges Nichtbestehen kann zur Exmatrikulation führen. Ein Universitätswechsel ist dann ebenfalls ausgeschlossen, weil der Prüfungsanspruch entsprechend des Hochschulgesetzes in ganz Deutschland verloren ist. Deshalb empfiehlt es, schon vor dem Ausreizen aller Prüfungsversuche die Universität zu wechseln und das Studium am besten an einer Uni mit weniger strengen Prüfungsregelungen fortzusetzen oder den schwierigen Schein im Rahmen eines Auslandssemesters zu erwerben.
Sollten bis auf den Härtefallantrag schon alle Möglichkeiten (Prüfungsversuche) an der deutschen Universität schon ausgeschöpft worden sein, ist das Auslandssemester ebenfalls eine gute Idee, um die problembehaftete Prüfung doch noch zu bestehen.
Einige Anbieter von Auslandsstudienplätzen bieten eine Vermittlung an eine ausländische Universität explizit für den Erwerb der fehlenden Prüfungsleistung an. Die Immatrikulation in Deutschland bleibt während des Auslandsaufenthalts bestehen. Nachdem die Prüfung im Ausland erbracht wurde, soll sie vom Landesprüfungsamt anerkannt und das Studium in Deutschland wieder aufgenommen werden. Bitte seien Sie bei der Nutzung solcher Angebote vorsichtig: die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen durch die Landesprüfungsämter kann Ihnen ein seriöser Anbieter nicht garantieren und in jedem Fall ist diese Maßnahme sehr zeitaufwendig.
Alternativ kann bei einer bereits erfolgten Exmatrikulation das Studium im Ausland aufgenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einstufung in ein höheres Fachsemester möglich. Dies hängt aber vom Einzelfall ab. Unser Partner für Auslandsstudienplätze, MediStart, berät sie hierbei gerne.
Um nach Abschluss des Studiums im Ausland die Deutsche Approbation zu erlangen, ist oft noch eine Kenntnisprüfung nach Abschluss des Studiums notwendig.
…sollte. In welchem Bereich und welcher Region verdiene ich am meisten?
Wenn Sie sich für eine Fachrichtung entscheiden, sollten Sie nicht nur finanzielle Aspekt in die Entscheidung einbeziehen, sondern auch aber Ihre Interessengebiete und Ihren gewünschten (örtlichen) Lebensmittelpunkt beachten. Denn unabhängig von der Fachrichtung und Region, für die Sie sich entscheiden, werden Sie über dem deutschen Durchschnittseinkommen liegen.
Natürlich ist das Einkommen in Großstädten und dem Süden Deutschlands höher als in ländlichen Gebieten und dem Norden/ Osten. Allerdings verhalten sich die Lebenshaltungskosten proportional dazu, sodass sich Ihre gewählte Region vermutlich nicht auf Ihr Netto-Einkommen auswirkt.
Die Auswirkungen der Facharztrichtung wirken sich stärker auf Ihr tatsächliches Gehalt aus. Radiologen, Strahlen- und Augenärzte gehören zu den Topverdienern unter den Arztberufen, Kinder-, Frauenärzte und Allgemeinmediziner bilden das Schlusslicht. Nähere Informationen zu den Gehaltsunterschieden finden Sie u.a. hier.
Weiterbildung oder als Fachärzte in Praxis oder MVZ arbeiten, ist bezahlter Fortbildungsurlaub leider nicht immer klar vertraglich geregelt. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Regelungen zum Fortbildungsurlaub von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. Die meisten Bundesländer haben den Anspruch auf Bildungsurlaub gesetzlich geregelt. Diese Regelungen heißen dann z.B. „Bildungsurlaubsgesetz“, „Bildungszeitgesetz“ oder „Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz“. In Bayern und Sachsen fehlen solche Gesetze. In der Regel hat ein Arbeitnehmer fünf Tage im Jahr Anrecht auf bezahlten Fortbildungsurlaub. Allerdings kann er die Tage erst in Anspruch nehmen, wenn er mindestens sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt ist. Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf die bezahlte Bildungszeit ist meist auch eine konkrete Betriebsgröße der ambulanten Einrichtung.
Wer keinen tariflichen oder gesetzlichen Anspruch auf Fortbildungsfreistellung hat, kann einen solchen selbstverständlich vor Vertragsschluss aushandeln.
Nein. Da im ärztlichen Alltag Überstunden regelmäßig auf der Tagesordnung stehen, ist eine rechtlich korrekte Ausgestaltung von Überstundenregelungen besonders wichtig. Es muss vereinbart werden, ob überhaupt Überstunden zu leisten sind, ob diese angeordnet werden müssen und wer zur Anordnung befugt ist. Schließlich ist zu regeln, wie Überstunden ausgeglichen werden sollen, zum Beispiel durch Freizeit oder in Geld. Erfolgt der Ausgleich der Überstunden -wie so häufig- durch Geld, so sollte die vertragliche Regelung keine Pauschalabgeltung enthalten. Der zeitliche Umfang der abgegoltenen Überstunden muss erkennbar sein, so dass sich die Vereinbarung einer konkreten Anzahl von Überstunden empfiehlt.
Die spannende Frage, wie viele Überstunden mit dem Gehalt pauschal abgegolten werden können, ist bisher allerdings noch nicht einheitlich beantwortet. Man kann sich derzeit an maximal 10 Stunden bei einer Vollzeittätigkeit orientieren. Die genannten Überstunden müssen in einem angemessenen Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stehen und die gesetzlichen Regelungen zur zulässigen Höchstarbeitszeit dürfen nicht überschritten werden. Eine Ausnahme bilden so genannte Dienste höherer Art und eine deutlich herausgehobene Vergütung von Arbeitnehmern (z.B. Chefärzten); eine Vergütungserwartung hinsichtlich zu leistender Überstunden lehnte das Bundesarbeitsgericht in solchen Fällen ab.
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte in der Klinik stellt sich dieses Problem meistens nicht, da es in allen einschlägigen Tarifverträgen entsprechende eindeutige Regelungen zur Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit gibt (zumeist sogar mit Zuschlägen).
Schwangere Ärztinnen müssen grundsätzlich keine Angst vor Kündigung haben. Wenn eine Ärztin ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt, steht sie von da an unter Sonderkündigungsschutz. Geregelt ist dies im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das gilt bereits dann, wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht greift – also auch in der Probezeit. Zwar kann der Arbeitgeber theoretisch auch bei geltendem Sonderkündigungsschutz das Arbeitsverhältnis auflösen – dies ist dann aber sehr aufwändig und nicht unbedingt erfolgversprechend, denn zustimmen muss der Kündigung die „für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde“.
Allerdings sollten werdende Mütter bei befristeten Anstellungsverträgen ganz genau hinschauen. Ein nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) befristetes Arbeitsverhältnis läuft zum vereinbarten Befristungsende ganz normal aus, auch bei Schwangerschaft. Denn eine vereinbarte Befristung ist keine Kündigung. Anders bei Arbeitsverträgen nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), nach dem Eltern einen Anspruch auf Vertragsverlängerung um die Zeiten haben, in denen ihre Tätigkeit wegen des Mutterschutzes und der Elternzeit aussetzt.
Wenn die diagnostizierte Krankheit lange Ausfallzeiten in Klinik, Praxis oder MVZ nach sich zieht, ist die Unsicherheit häufig groß, ob und wann wegen Krankheitsausfällen gekündigt werden kann. Krankheitsbedingte Kündigungen können Arbeitgeber wirksam nur im Falle sozialer Rechtfertigung aussprechen. Diese würde im Fall einer etwaigen Kündigungsschutzklage bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes durch das Gericht wie folgt überprüft.
1. Negative Gesundheitsprognose: Bei einer langanhaltenden Erkrankung muss die Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbestehen.
2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Durch die bisherigen und zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes entstehen konkret grobe Störungen im Betriebsablauf oder erheblich wirtschaftliche Belastungen.
3. Interessenabwägung: Die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers.
Allerdings greift das Kündigungsschutzgesetz erst bei einer Anzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes, so dass es in Praxen und MVZ häufig nicht anwendbar ist.
Es existieren im ambulanten Bereich bezüglich Anstellung von Fachärztinnen und Fachärzten keinerlei „tarifizierte“ Vergütungsregelungen wie bei der stationären Versorgung in der Klinik. Honorar und Gehalt können zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit grundsätzlich frei verhandelt werden und unterliegen stets dem konkreten Einzelfall. Die Gegebenheiten der Einrichtung (z. B. Einzelpraxis, MVZ, Facharzt oder Hausarzt, Schwerpunkte, Patientenstruktur, Privatleistungsanteil usw.) und deren Lage (Stadt, Land, Konkurrenzsituation, Ärztemangel usw.) bestimmen die Vergütungshöhe. Das oben Gesagte gilt auch für variable Vergütungen bzw. Beteiligungen an IGeL oder Selbstzahlerleistungen, die ebenfalls völlig unterschiedlich ausgestaltet sein können. Grenzen der freien Vereinbarung sind dort zu finden, wo das Gehalt als unangemessen (ärztliche Berufsordnung, § 19 III), sittenwidrig oder unüblich (BGB) eingestuft wird. Meist hilft ein Umhören bei den Fachkollegen vor Ort.
Letztlich könnte man sich bei den Gehaltsverhandlungen an den derzeit geltenden Tarifverträgen für den Krankenhausbereich orientieren (Betriebszugehörigkeit bzw. Tätigkeitsdauer, Facharztstatus). Nach der Rechtsprechung wird als sittenwidrig jedenfalls eingestuft, wenn die Tarifwerte um 20 Prozent unterschritten werden. Im Bereich der ärztlichen Weiterbildung sind einheitliche Vergütungshöhen zumindest in einer Region und bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet denkbar, sofern die Weiterbildung von der KV gefördert wird.
Bei der Frage, welche Tätigkeiten Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung bereits eigenständig und ohne Supervision eines erfahrenen Arztes übernehmen dürfen, spielt der so genannte Facharztstandard die entscheidende Rolle. Bei der Behandlung, Diagnostik oder Therapie ist grundsätzlich der Facharztstandard einzuhalten. Der Facharztstandard setzt nicht voraus, dass der behandelnde Arzt eine Facharztbezeichnung führt, sondern erfordert die entsprechende Sachkompetenz, die auch bei Ärzten in Weiterbildung zum Facharzt – soweit sie sich nicht im Anfangsstudium befinden – gegeben sein kann. Der Facharztstandard bestimmt sich nach dem Stand der Medizin zum Zeitpunkt der Behandlung. Ein Behandlungsfehler liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Behandlung nicht entsprechend des geschuldeten Facharztstandards erfolgte. Zwar hat auch der organisatorisch Verantwortliche – das sind in der Regel der Klinikträger, Chefarzt oder Praxisinhaber – dafür Sorge zu tragen, das Behandlungsrisiko durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu minimieren, wozu zum Beispiel auch eine ausreichende Personalausstattung gehört. Doch trotz einer etwaigen Haftung aus Organisationsverschulden des Klinikträgers oder des Chefarztes werden auch Ärzte in Weiterbildung nicht von einer etwaigen Haftung frei, da sie sich wegen Übernahmeverschuldens haftbar machen können.
Ärzte in Weiterbildung haben daher bei der Übernahme der Behandlung oder vor Durchführung einer Operation zu prüfen, ob sie die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen und über die für konkrete Behandlung erforderliche technisch-apparative Ausstattung verfügen, um die voraussichtlich erforderlich werdende Behandlung oder den Eingriff durchzuführen. Bei Zweifeln hierüber sollten zwingend Fachärzte hinzugezogen werden.