Förderung der ambulanten Weiterbildung für fachärztliche Gebiete – Fördermittel

Seit Herbst vergangenen Jahres können neben Hausärzten auch grundversorgende Fachärzte in der ambulanten Versorgung Fördermittel erhalten, wenn sie Ärztinnen oder Ärzte einstellen, die sich ambulant weiterbilden wollen. Jedoch fördern die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gemeinsam mit den regionalen Krankenkassen nicht überall dieselben Fachgebiete, sondern machen dies vom Bedarf abhängig. Wir geben Ihnen daher einen Überblick, welche Gebiete in welchem KV-Bezirk eine Förderung in Anspruch nehmen können.

Die gesetzliche Grundlage für die neue Förderung hatte der Gesetzgeber mit dem bereits im Juli 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes geschaffen. Demnach sollen bundesweit bis zu 1.000 ambulante Weiterbildungsstellen jährlich gefördert werden. Die entsprechende Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband, die unter anderem die Verteilung der Stellen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) regelt, kam erst ein Jahr später zustande. Zum Oktober 2016 sollten dann die KVen mit den Kassen erstmals regional vereinbaren, welche Gebiete mit wie viel Stellen förderfähig sind. Künftig soll die regionale Feststellung der Förderfähigkeit von Facharztgruppen dann jährlich überprüft werden.

In KV-Bezirken, in denen keine solche Vereinbarung zustande kommt, sollten automatisch Stellen in der Augenheilkunde, in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie in der Kinder- und Jugendmedizin als förderfähig gelten. Da diese in den meisten KV-Bezirken auch zu den förderfähigen Gebieten zählen – Ausnahmen sind Berlin, wo keine Stellen für die Kinder- und Jugendmedizin vorgesehen sind, sowie Nordrhein und Sachsen, wo die Frauenheilkunde nicht dazu zählt –, stellt Ihnen der Hartmannbund lediglich eine Übersicht über die darüber hinausgehenden förderfähigen Fachgebiete zur Verfügung (siehe Tabelle). In Hamburg und Bremen sind ausschließlich die Augenheilkunde, die Frauenheilkunde und die Kinder- und Jugendmedizin förderfähig. Beide KV-Bezirke sind deshalb nicht in der Tabelle aufgeführt.

Praxen oder MVZ, die diese Fördermittel zur Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung in Anspruch nehmen wollen, müssen dies bei ihrer zuständigen KV beantragen. Das Verfahren läuft analog zur Förderung in der Allgemeinmedizin, und auch die Förderbedingungen und -bestimmungen sind weitgehend ähnlich. Die Kontingente für das Jahr 2017 sind allerdings teilweise bereits ausgeschöpft. Das liegt in der Natur der Sache: Von den 1.000 bundesweit geförderten Stellen entfallen zum Beispiel auf Baden-Württemberg knapp 132 Stellen, auf Hamburg hingegen nicht einmal 22 und auf Mecklenburg-Vorpommern sogar weniger als 20.