Fristlose Kündigung bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens

Die fristlose Kündigung einer Medizinischen Fachangestellten (MFA), die fahrlässig mit Patientendaten umgeht und Patientendaten an Dritte weiterleitet, ist rechtens. Das hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg entschieden. Der betreffenden Arztpraxis sei es demnach aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiterin nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.

Im verhandelten Fall hatte die MFA einer radiologischen Praxis das Datenblatt einer Patientin, die einen Termin abgesagt hatte und sowohl ihr als auch ihrer Tochter persönlich bekannt war, mit ihrem Mobiltelefon fotografiert und das Bild mit dem Kommentar „Mal sehen, was die schon wieder hat“ an ihre Tochter weitergeleitet. Auf dem Datenblatt standen neben dem Namen und dem Geburtsdatum der Patientin auch der zu untersuchende Körperbereich und das dafür notwendige medizinische Gerät. Die Tochter zeigte die Nachricht ihrer Mutter weiteren Personen im Sportverein. Darüber beschwerte sich der Vater der Patientin, die den Termin abgesagt hatte, in der Praxis. Diese kündigte daraufhin der Arzthelferin fristlos. Diese klagte dagegen und brachte unter anderem vor, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte.

Dem widersprachen die Richter bereits in der ersten Instanz. Das LAG wies die dagegen gerichtete Berufung ebenfalls zurück. Eine Abmahnung der Klägerin hätte das Vertrauen der Beklagten in ihre Diskretion nicht wiederherstellen können, heißt es in der Urteilsbegründung. Der vertrauliche Umgang mit Patientendaten sei so selbstverständlich, dass ein Verstoß dagegen das Vertrauen der Praxisbetreiber in die Diskretion seiner Angestellten unwiederbringlich beeinträchtigte. Erst recht gelte dies dann, wenn – wie im Fall der Klägerin – ein entsprechender arbeitsvertraglicher Passus zum Schutz der Patientendaten nicht mehr erinnert werden könne und Patientendaten „ohne Not gedankenlos aus einer Laune heraus“ weitergegeben werden, „was eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen der Patientin deutlich macht“. Eine Abmahnung der Klägerin wäre daher nicht geeignet gewesen, das verloren gegangene Vertrauen in die Diskretion der Klägerin wiederherzustellen.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Az.: 12 Sa 22/16