Alle Fakten zum Gesetz-Entwurf: GeDIG nimmt erste Hürde

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) beschlossen. Ziel des Gesetzes sei es laut BMG, die Möglichkeiten der Digitalisierung für Versicherte und Leistungserbringer stärker in die Versorgung zu bringen und die Möglichkeiten zur Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung, Innovation und Versorgung weiter zu verbessern.

Der Gesetzentwurf greife laut BMG zahlreiche Punkte aus dem Koalitionsvertrag und der weiterentwickelten Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege „Gemeinsam Digital 2026“ auf. Dazu seien Maßnahmen in nahezu allen digitalisierungsrelevanten Themenbereichen vorgesehen. Insgesamt werde so eine jährliche Entlastung von rund 445 Mio. Euro angestrebt.

Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren. In den kommenden Monaten werden Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf beraten und voraussichtlich noch Änderungen vor der Verabschiedung vornehmen.

Der Hartmannbund hat sich bereits kritisch zum Entwurf geäußert, die Stellungnahme finden Sie HIER!

Die zentralen Schwerpunkte:

  • ePA-Zugriff: Krankenkassen dürfen zusätzliche Anwendungen ergänzen (hierzu gab es bereits zahlreiche Kritik aus der Ärzteschaft):
    – Hinweise zur Gesundheitsprävention und für geeignete Vorsorgeuntersuchungen
    – Erinnerungen an den nächsten Check-Up
    – Gesundheitsplaner und Verlaufsübersichten
    – KI-gestützte Angebote, wie versichertenverständliche Aufbereitung von Befunden aus der ePA und versichertenindividuelle Beipackzettel
  • Die ePA soll um verschiedene Anwendungen ergänzt werden, z. B. Volltextsuche (ab Anfang 2027), die digitale Impfübersicht mit Erinnerung an bevorstehende Schutzimpfungen (Mitte 2027) oder Informationen zu individuell geeigneten klinischen Studien.
  • Um den Ausbau der ePA zu vereinfachen und ihre Nutzerfreundlichkeit zu steigern, werden verlässlichere Fristen für die Umsetzung durch die Krankenkassen und die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen etabliert.
  • In Zukunft sollen auch Apotheken und Ombudsstellen der Krankenkassen Versicherte bei der ePA-Nutzung unterstützen.

 Digitale Elemente zur Vorbereitung des Primärversorgungssystems

  • Die E-Überweisung wird schrittweise bis zum 1. September 2029 eingeführt. Sie wird künftig auch im Primärversorgungssystem eine wichtige Rolle spielen, damit die wesentlichen Informationen zwischen hausärztlichen und fachärztlichen Praxen automatisch ausgetauscht werden können.
  • Im Primärversorgungssystem sollen Versicherte neben dem Hausarzt und der 116117 auch den digitalen Zugangsweg in die Versorgung über die ePA-App wählen können. Dafür werden verschiedene Dienste, u. a. die E-Überweisung, die digitale Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und eine digitale Erst- bzw. Bedarfseinschätzung zu einem nutzerfreundlichen Service integriert. Die weiteren gesetzlichen Schritte zur Einführung dieser Zugangswege werden im Primärversorgungsgesetz geplant.
  • Um den Ärztinnen und Ärzten die Meldung freier Termine an die KVen zu erleichtern, wird die verbindliche Umsetzung einer Schnittstelle in den Praxis- und Terminverwaltungssystemen vorgesehen. Bisherige zeitintensive Meldeverfahren können so entfallen.
  • Für Terminbuchungsplattformen definieren die Bundesmantelvertragspartner Anforderungen. Zum Beispiel sollen sich Versicherte auf eine transparente und bedarfsgerechte Terminvergabe verlassen können.
  • Die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der digitalen Identität als Zugangsvoraussetzung für die Versorgung wird vereinfacht: In Zukunft kann etwa der Austausch der eGK bei Wohnsitzwechsel entfallen.
  • Auf Wunsch des Versicherten wird die digitale Kommunikation zwischen Versicherten und Arzt über einen sicheren Messenger wie z. B. TI-M ermöglicht.
  • Die gematik kann künftig Dienste und Anwendungen, die für einen sicheren Betrieb der TI notwendig sind, direkt am Markt beschaffen und bereitstellen. Dadurch wird die Komplexität der TI verringert und die Verlässlichkeit gestärkt. Bei den Anwendungen der Telematikinfrastruktur traten im Jahr 2025 im Durchschnitt 25 Störungen pro Monat auf. Grund dafür ist insbesondere die Komplexität. Von jeder IT-Anwendung bzw. Teilanwendung rund um z.B. ePA, E‑Rezept etc. in der Telematikinfrastruktur existieren zwei bis zu mehr als hundert Varianten, die alle die gleiche Funktionalität aufweisen, aber von einem anderen Anbieter nach Vorgaben der gematik entwickelt, bereitgestellt und aktualisiert werden.
  • Um die Betriebsstabilität der TI zusätzlich zu stärken, so das BMG, erhält die gematik weitergehende Befugnisse (bis hin zum Zulassungsentzug) bei der Zulassung von Anbietern und Betreibern sowie der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des E-Rezepts für häusliche Krankenpflege und Heilmittel werden geschaffen. Damit wird die Möglichkeit von E-Rezeptausstellung von Arzneimitteln auch auf Heilmittel (wie z. B. logopädische Leistungen) erweitert.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten mehr Möglichkeiten, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei der Digitalisierung ihrer Praxen zu unterstützen. Dazu gehören Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Digitalisierung von Behandlungsabläufen und der Praxisorganisation sowie zur Verbesserung der Cybersicherheit.
  • Die Kommunikation zwischen Leistungserbringern untereinander und mit den Kostenträgern wird konsequent digitalisiert. Zum Einsatz kommen anstelle von Fax und Papier zukünftig die sicheren Email- und Messengerdienste KIM und TI-M.
  • Ziel sei es unter anderem, Prävention durch bessere Informationen über passende Gesundheitsangebote zu stärken, etwa vereinfachte Einladungen zu Krebsfrüherkennungsprogrammen sowie die frühzeitige Erkennung individueller Gesundheitsrisiken.
  • Die Aufgaben, Befugnisse und Datenverarbeitungszwecke des Forschungsdatenzentrums Gesundheit (FDZ) werden weiterentwickelt: In ausgewählten Fällen wird es künftig möglich sein, über einen Antrag beim FDZ an einzelne Leistungserbringer heranzutreten. So können z. B. Leistungserbringer andere Behandelnde mit ähnlichen Fällen identifizieren und ansprechen, ohne dass Versicherte identifiziert werden können.
  • Krankenkassen dürfen in Reallaboren zeitlich befristet innovative Ansätze der Datenverarbeitung erproben, z. B. zur besseren und datengestützten Versorgung bzw. Prävention.
  • Mit der Durchführung der EHDS-Verordnung werden die Voraussetzungen für die datenschutzkonforme Weiternutzung von Gesundheitsdaten (für u.a. Forschung, Entwicklung und zur Steuerung des Gesundheitswesens) aus dem gesamten Gesundheitswesen geschaffen.
  • Bestehende sowie im Aufbau befindliche Infrastrukturen werden zu einem europäisch anschlussfähigen, vernetzten Gesundheitsdatenökosystem weiterentwickelt. Insbesondere wird die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten beim BfArM weiterentwickelt. Aber auch weitere vorhandene Infrastrukturen sollen eine Rolle als Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im EHDS-konformen Gesundheitsdatenökosystem übernehmen. Maßgebliche Daten können dann durch das Zusammenspiel aus ePA und FDZ Gesundheit EHDS-konform bereitgestellt werden. Das entlastet Leistungserbringer und Krankenkassen.

Das Ministerium selbst hat am Mittwoch eine Infoseite mit Fragen und Antworten zu dem Thema online gschaltet. Zu der Seite gelangen Sie hier: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/gedig/gedig-faq

(Quelle BMG)